Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1988

Geschäftszahl

87/09/0267

Rechtssatz

Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis auf E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). Ein derartiger Geschäftsführer steht seinem Typus nach dem Arbeitgeber näher als dem Arbeitnehmer. Im Hinblick auf den Regelungsinhalt des AuslBG kann seine Tätigkeit auch nicht als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis angesehen werden. Ein derartiger Geschäftsführer bedürfte daher keiner Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 3, Absatz eins,