Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1988

Geschäftszahl

87/09/0267

Rechtssatz

Aus dem Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem (präventiven) Schutzzweck der Sicherung des sich aus dem Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, AuslBG für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer ergebenden Verbots, den ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung zu beschäftigen bzw. eine solche Beschäftigung ohne behördliche Bewilligung anzutreten, ist aus Paragraph 4, abs 3 Ziffer 11, leg cit abzuleiten, dass dieser Tatbestand dann erfüllt ist, wenn eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die mit der beantragten Beschäftigung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen besteht dann, wenn die Tätigkeiten, zu denen das Beschäftigungsverhältnis den Beschäftigten verpflichtet, zumindest gleichartig sind.