Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1989

Geschäftszahl

87/09/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1729/69 E 4. Dezember 1970 VwSlg 7927 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG setzt eine bestimmte Einschätzung der durch eine Dienstbeschädigung bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Einschätzung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG ist daher - von den Sonderregelungen des Absatz 2 und Absatz 3, abgesehen - ausgeschlossen.