Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Geschäftszahl

87/08/0284

Rechtssatz

Die Anmeldung des Versicherten erfolgt iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verspätet, wenn sie nach Ablauf der Meldefrist nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bzw. nach der Kassensatzung beim Versicherungsträger einlangt. Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950, wonach der Postenlauf in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung. Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen. Die Fristenablaufhemmung durch einen Samstag, Sonntag oder Feiertag hingegen könnte zum Tragen kommen, weil der Gesetzgeber in der Frage der Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag keinen Unterschied zwischen so genannten materiell-rechtlichen und so genannten prozessualen Fristen sehen will (Hinweis auf E 4.2.1980, 3432/78, VwSlg 10030 A/1980). Der VwGH hat an dieser Judikatur auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen bezüglich der Einrechnung der Tage des Postenlaufes ein sachlich gerechtfertigter Unterschied besteht. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher nicht rechtswidrig.