Verwaltungsgerichtshof
19.01.1989
87/08/0274
Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung darf derjenige Arbeitnehmer, der seinen Entgeltanspruch wegen der Unwirksamkeit der Entlassung nicht aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis sondern aus einem weiter laufenden Arbeitsverhältnis erhält, sozialversicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als der Arbeitnehmer, der für denselben Zeitraum einen Entgeltanspruch aus einer zwar unberechtigten, aber wirksamen Entlassung hat. Die Versicherungspflicht endet aber in einem solchen Fall gem Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG erst zum nächsten zulässigen Kündigungstermin nach Ablauf der (ortsüblichen) Kündigungsfrist (der betreffenden Arbeitnehmer-Kategorie).