Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1989

Geschäftszahl

87/08/0274

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG bezieht sich bloß auf den Anspruch aus einem BEENDETEN Beschäftigungsverhältnis, nicht aber auch auf ein Entgelt aus einem weiter laufenden (Hinweis auf E 28.5.1984, 82/08/0238, VwSlg 11452 A/1984; E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984).