Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
87/08/0271
Die Befugnis des Erbringers einer Arbeitsleistung, sich generell und nach Belieben bei der Erbringung der Arbeitsleistung vertreten zu lassen, schließt die Annahme eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Der Ausschluß oder die Einschränkung der Befugnis, sich vertreten zu lassen, schließt hingegen die Annahme eines Werkvertrages oder auch eines freien Dienstvertrages (dem insbesondere die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens mangelt) nicht aus. Die durch den Ausschluß der Befugnis, sich generell vertreten zu lassen, charakterisierte persönliche Arbeitspflicht ist eines der Merkmale des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.