Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

87/08/0271

Rechtssatz

Eine wechselseitige Vertretung der an sich für verschiedene Wochen eingeteilten Arbeitskräfte schließt, anders als eine generelle, die Annahme persönlicher Abhängigkeit nicht aus. (Hinweis auf E vom 25.10.1984, 82/08/0177)