Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Geschäftszahl

87/08/0262

Rechtssatz

Ein Rückforderungsanspruch kann dann nicht verjährt sein, wenn gleichzeitig die Feststellung der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen und deren Rückforderung geltend gemacht wurde.