Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Geschäftszahl

87/08/0262

Rechtssatz

Zahlungen, die eine als haftpflichtig gemäß Paragraph 67, ASVG in Anspruch genommene Person nicht auf Grund eines Haftungsbescheides sondern bloß auf Grund einer mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Vereinbarung geleistet hat, können gemäß Paragraph 69, ASVG im Verwaltungsweg zurückgefordert werden. (Hinweis auf E 4.7.1985, 84/08/0192).