Verwaltungsgerichtshof
22.09.1988
87/08/0262
GRS wie 1773/62 E 12. Juni 1963 VwSlg 6053 A/1963 RS 1
Wenn die Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen durch den Versicherungsträger anerkannt oder im Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist, so können diese Beiträge auch dann innerhalb von zwei Jahren nach dem Anerkenntnis bzw nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung mehr als zwei Jahre zurückliegt.