Verwaltungsgerichtshof
22.09.1988
87/08/0262
GRS wie 87/12/0103 E 30. Mai 1988 RS 5
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.