Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
Bei der Prüfung der Frage, ob ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten obliegenden Überwachungspflichten erfüllt hat, ist zu beachten, dass er den Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X06