Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
Das Zusammenwirken des Verschuldens verschiedener Personen gereicht der Partei dann zum Nachteil, wenn sich darunter auch die Partei selbst und/oder ihr Vertreter befunden hat (Hinweis auf E vom 29.5.1985, 84/11/0187).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X05