Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 2
Das die Fristeinhaltung hindernde Ereignis darf nicht mit einer objektiven Behinderung gleichgesetzt werden - auf die objektive Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen stellt das Tatbestandsmoment der Unabwendbarkeit des Ereignisses ab -; es sind vielmehr einerseits auch subjektive Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend (Hinweis B 25.3.1976, 0265/75).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X01