Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

87/08/0164

Rechtssatz

Wechselseitige Einflußnahme und daraus abgeleitete Unmöglichkeit der Annahme einer Überordnung und Unterordnung darf nicht ohne nähere Prüfung der faktischen Umstände angenommen werden, ob der eine oder der andere der beiden beteiligten Personen faktisch mehr Rechte für sich in Anspruch nahm als ihm nach den (behaupteten) rechtlich bedungenen Vertragsinhalten zugestanden wäre (Hinweis E 4.7.1985, 83/08/0070, E 4.7.1985, 85/08/0006).