Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

87/08/0164

Rechtssatz

Die Versicherungspflicht eines über keine Sperrminorität verfügenden geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ist zu verneinen:

  1. Litera a
    Entweder wegen des faktischen Beherrschungstatbestandes oder
  2. Litera b
    weil schon nach der vertraglich bedungenen Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt.