Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

87/08/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 4

(hier sind die beiden Beteiligten jeweils in derjenigen Firma, in der der andere einen beherrschenden Einfluß ausübt, tätig).

Stammrechtssatz

Ein beherrschender Einfluß auf den Dienstgeber durch den geschäftsführenden Gesellschafter ist auch dann anzunehmen, wenn aufgrund der Tatsache, daß dieser faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm aufgrund von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag zustehen, diese als Scheinverträge zu werten sind (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).