Verwaltungsgerichtshof
12.05.1992
87/08/0164
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 4
(hier sind die beiden Beteiligten jeweils in derjenigen Firma, in der der andere einen beherrschenden Einfluß ausübt, tätig).
Ein beherrschender Einfluß auf den Dienstgeber durch den geschäftsführenden Gesellschafter ist auch dann anzunehmen, wenn aufgrund der Tatsache, daß dieser faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm aufgrund von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag zustehen, diese als Scheinverträge zu werten sind (Hinweis E 16.10.1986, 81/08/0125).