Verwaltungsgerichtshof
12.05.1992
87/08/0164
Ein Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH kann allein wegen eines Anteiles von nur 25 vH am Stammkapital der GmbH nach dem Gesetz keinen bestimmenden Einfluß auf diese Gesellschaft ausüben, es sei denn, daß der geschäftsführende Gesellschafter faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen (Hinweis E 20.3.1981, 3385/79).