Verwaltungsgerichtshof
10.09.1987
87/08/0157
Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ist in der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist durch ein Versehen seiner Kanzleiangestellten (hier: Unterbleiben eines Fristenvormerks) einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gleichgestellt.