Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1987

Geschäftszahl

87/08/0157

Rechtssatz

Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ist in der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist durch ein Versehen seiner Kanzleiangestellten (hier: Unterbleiben eines Fristenvormerks) einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gleichgestellt.