Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Geschäftszahl

87/08/0125

Rechtssatz

Bei einem Abspruch über die Versicherungspflicht ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, durchaus gegeben. Wird daher die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes angefochten, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, den Bescheid hinsichtlich eines anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Zeitraumes abzuändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080125.X02