Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

87/08/0121

Rechtssatz

Einer einvernehmlichen Lohnherabsetzung NACH der durch den KollV bewirkten Istlohnerhöhung in Form der schillingmäßigen Aufrechterhaltung der an einem bestimmten Stichtag bestehenden Überzahlung - sofern der Lohn im überkollektivvertraglichen Bereich verbleibt - stehen nicht JEDENFALLS zwingende Normen des Arbeitsrechts entgegen (Hinweis: Schrank, Zur Zulässigkeit von "Verschlechterungsvereinbarungen" ... RdW 1983, 16 mwH), weil es sich dabei nicht um einen Verzicht auf erworbene Ansprüche handelt.