Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

87/08/0118

Rechtssatz

Gegen ein Werkverhältnis oder gegen ein freies Dienstverhältnis spricht nicht, dass sich die vereinbarte Pauschalentlohnung nach Fertigstellung der Arbeit an der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit orientiert.