Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

87/08/0118

Rechtssatz

Gegen die Wertung der Vereinbarung als Werkvertrag spricht nicht die Verpflichtung des Auftragnehmers, die übernommenen Arbeiten (unter Mithilfe der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hilfsarbeiter) persönlich zu erbringen, da darin nur das Interesse des Auftraggebers zum Ausdruck kam, sich durch die Vereinbarung die Fachkenntnisse des Auftragnehmers zunutze zu machen; derartiges ist aber für Werkverhältnisse nicht untypisch. Aber auch wenn man kein Werkverhältnis annehmen könnte, folgte daraus nicht schon die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, da eine grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht auch mit einem freien Dienstverhältnis vereinbar ist.