Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

87/08/0118

Rechtssatz

Verpflichtet sich ein Auftragnehmer Arbeiten mit eigenem Werkzeug und unter Beiziehung von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hilfskräften gegen Bezahlung eines Pauschbetrages bei Fertigstellung von 3-4wöchigen Arbeiten durchzuführen, so ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass hier die Merkmale persönl und wirtschaftl Abhängigkeit gegenüber jenen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen, nicht rechtswidrig. (hier: Verputzarbeiten am Haus des Bf als Auftraggeber)