Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

87/08/0118

Rechtssatz

Stellt die Tätigkeit eines Auftragnehmers aufgrund ihrer Kürze keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht dar, so bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass es im wesentlichen darauf ankomme, was zwischen Auftraggeber und -nehmer vereinbart worden ist (hier wurden bis zum Eintritt eines Unfalles am 1. Arbeitstag durch 31/2 Stunden Verputzarbeiten am Hause des Bf durchgeführt).