Verwaltungsgerichtshof
05.10.1989
87/08/0100
Maßnahmen, die nicht auf Arbeitsfolge oder Arbeitszeit abzielende Anordnungen darstellen, sondern ausschließlich zur Kontrolle des vereinbarten Arbeiterfolges dienen, kommen für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung zu. (hier: Übermittlung bzw. Austausch von Informationen, Mitteilungen, Formularen und Arbeitsuntersuchungsberichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt).