Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1989

Geschäftszahl

87/08/0100

Rechtssatz

Maßnahmen, die nicht auf Arbeitsfolge oder Arbeitszeit abzielende Anordnungen darstellen, sondern ausschließlich zur Kontrolle des vereinbarten Arbeiterfolges dienen, kommen für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung zu. (hier: Übermittlung bzw. Austausch von Informationen, Mitteilungen, Formularen und Arbeitsuntersuchungsberichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt).