Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1989

Geschäftszahl

87/08/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0171 E 10. November 1988 RS 8

Stammrechtssatz

Die Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen innerhalb bestimmter, vom Auftragnehmer festgesetzten Arbeitszeiten (hier: Ordinationszeiten), stellt noch keine in der Rsp des VwGH geforderte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit dar.