Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1989

Geschäftszahl

87/08/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0171 E 10. November 1988 RS 9

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Auftragnehmer innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.