Verwaltungsgerichtshof
05.10.1989
87/08/0100
GRS wie 85/08/0171 E 10. November 1988 RS 9
Der Umstand, dass der Auftragnehmer innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.