Verwaltungsgerichtshof
05.10.1989
87/08/0100
Der Umstand, dass 25 % des vereinbarten monatlichen Pauschales für Spesen (Entlohnung der Schreibkraft, etc.) bezahlt werden, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. (hier: Kontrollarzt einer Versicherungsanstalt)