Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Geschäftszahl

87/08/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0243 E 8. März 1984 VwSlg 11351 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Widerruf gem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 ist die gesetzliche Voraussetzung für die Ersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977. Die Berechtigung des Widerrufes ist unabhängig vom Verhalten des Empfängers des Arbeitslosengeldes zu beurteilen.