Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Geschäftszahl

87/08/0086

Rechtssatz

Bei Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Prüfungskommissionsmitgliedern gem Paragraph 26, Absatz 4, AHSchStG wird insoweit auf die Praxis bei der Einteilung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu Prüfungen Bedacht zu nehmen sein, als jedenfalls Kommissionsmitglieder, die nicht dem Dienststand der Universität angehören, nicht gegen ihren Willen eingeteilt werden, was für Zeitpunkt und Umfang der Arbeitserbringung weitestgehende Selbstbestimmung bedeutet.