Verwaltungsgerichtshof
07.04.1992
87/08/0086
Zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist der Dienstnehmer selbst ungeachtet des Umstandes berechtigt, daß nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist. "Selbst getragen" hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst bezahlt hat, sondern auch, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt in Barem abgezogen wurden. Über den Rückforderungsanspruch ist durch Bescheid gem Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu entscheiden.