Verwaltungsgerichtshof
27.04.1989
87/08/0085
Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beitragsnachweisung ist der Zeitpunkt der Postaufgabe unmaßgeblich; es kommt auf das Einlangen beim Sozialversicherungsträger an. Die Schuldverantwortlichkeit des Meldepflichtigen liegt darin, dass das Schriftstück nicht rechtzeitig einlangte, es genügt nicht, dass es allenfalls fristgerecht zur Post gegeben wurde.