Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1988

Geschäftszahl

87/08/0052

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 und Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972 stellt keine "gesetzliche Vorschrift" iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG dar (Hinweis E 22.11.1984, 82/08/0229). Der Beitragspflichtige kann weder die "auf den ersten Blick nicht leicht erkennbare divergierende Regelung im Paragraph 68, EStG 1972 und Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG" noch die Auffassung einer denkmöglichen Interpretation der Wendung "aufgrund gesetzlicher Vorschriften" exulpieren, weil ihn schon der Wortlaut dieser Bestimmung ("und soweit") dazu hätte veranlassen müssen, sich hinsichtlich seiner Interpretationsprobleme bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen sowie bei einem Widerspruch deren Auffassungen sich mit der bei ihrer Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider der beiden Rechtsauffassungen eingehend auseinanderzusetzen (Hinweis E 22.11.1984, 83/08/0140).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080052.X02