Die Bestimmung zu § 59 Abs 2 ASVG ist auch anwendbar, wenn die Verzugszinsen vor der Entscheidung über den Antrag eingehoben wurden.Die Bestimmung zu Paragraph 59, Absatz 2, ASVG ist auch anwendbar, wenn die Verzugszinsen vor der Entscheidung über den Antrag eingehoben wurden.