Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
87/08/0026
Die Ersatzfreiheitsstrafe darf auch die Untergrenze der hinsichtlich der konkreten Verwaltungsübertretung angedrohten Primärfreiheitsstrafe unterschreiten. Setzt die Berufungsbehörde die Geldstrafen nicht nur auf Grund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Besch herab, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe verstößt jedenfalls gegen das Verbot der REFORMATIO IN PEIUS (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0183).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X07