Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
87/08/0026
Unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigte angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Text ohne Belang.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X06