Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

87/08/0026

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gem den Paragraphen 14 bis 16 in Verbindung mit Paragraph 28, AZG und dem Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 3, ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Deshalb traf den Besch (also handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH) die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften - unter Bedachtnahme auf den obgenannten Sorgfaltsmaßstab - ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für eine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob - dem genannten Sorgfaltsmaßstab entsprechend - sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0024).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X02