Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
87/08/0026
Normadressat der Bestimmungen des AZG, somit auch der Paragraphen 14 bis 16 in Verbindung mit Paragraph 28, AZG, ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber (das Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG) bzw der in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellte Bevollmächtigte des Arbeitgebers (mit oder ohne die Qualifikation eines verantwortlichen Beauftragen iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG); er hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an eine Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmung ist vielmehr der Arbeitgeber (der Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen (bei Ausnutzung aller tatsächlich und rechtlich im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mittel) möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0024). Das gilt auch für eine Übertretung des Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 3, ARG.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X01