Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Geschäftszahl

87/07/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2167/65 E 16. November 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Legt die Berufungsbehörde den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde, so muß sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 geben.