Verwaltungsgerichtshof
26.11.1987
87/07/0153
Der VwGH vermag keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erblicken, dass nach Beendigung eines Beschwerdeverfahrens die betroffene Partei die Fristverlängerung einer für sie zu diesem Zeitpunkt noch offenen Frist selbst beantragen muss, weil es nicht auf die Wiederherstellung genau jenes Zeitraumes, welcher ihr für ihr Vorhaben vor der Anfechtung des sodann aufgehobenen, die Nutzung der Frist hindernden Bescheides zur Verfügung stand, sondern darauf ankommt, ob diese Partei ihr Vorhaben innerhalb einer insgesamt angemessenen Frist ausführen sowie die erforderlich werdende Verlängerung einer solchen durch einen rechtzeitigen Antrag herbeiführen und wenn nötig im Rechtsmittelweg durchsetzen kann.
Vorgeschichte:
84/07/0133 E 26. Juni 1984;