Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/07/0140
Daß im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls (dritte) Parteien durch das Unterlassen der gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 normierten Gebotes (Angabe aller Parteien) übergangen worden sind, vermag weder an der Präklusion der (ordnungsgemäß verständigten und zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz erschienenen) Partei (hier: Gemeinde) etwas zu ändern, welche die Einwendungen zu Gunsten der übergangenen Parteien erstmals in der Berufung erhoben hat, noch an der daraus abzuleitenden Einschränkung der Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen des Paragraph 66, AVG.