Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1988

Geschäftszahl

87/07/0140

Rechtssatz

Auch eine Gemeinde als Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und Litera d, WRG) ist mangels verfahrensrechtlicher Sonderstellung mit erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen als iSd Paragraph 42, AVG präkludiert anzusehen. Das hiedurch eingeschränkte Mitspracherecht (im Berufungsverfahren) erfährt auch hinsichtlich der Geltendmachung von in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensfehler keine Einschränkung.