Die Erlassung eines Auftrages nach § 138 WRG ist verschuldensunabhängig (Hinweis 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979). Entschuldigender Notstand ist daher in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.Die Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 138, WRG ist verschuldensunabhängig (Hinweis 13.9.1979, 2611/78, VwSlg 9922 A/1979). Entschuldigender Notstand ist daher in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.