Verwaltungsgerichtshof
28.05.1991
87/07/0136
Auch der Hälfteeigentümer eines Grundstückes, der unerlaubterweise auf seinem sowie auch auf einem fremden Grundstück einen Damm errichtet hat, kann gem Paragraph 138, WRG als Täter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden.