Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

87/07/0136

Rechtssatz

Auch der Hälfteeigentümer eines Grundstückes, der unerlaubterweise auf seinem sowie auch auf einem fremden Grundstück einen Damm errichtet hat, kann gem Paragraph 138, WRG als Täter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhalten werden.