Verwaltungsgerichtshof
26.11.1987
87/07/0078
Die im Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen ist dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Zweck dieser Norm zufolge nur für aufgelassene, nicht jedoch (auch) für (noch bzw. weiter) in Betrieb stehende Anlagen zulässig.