Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1987

Geschäftszahl

87/07/0078

Rechtssatz

Die im Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen ist dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Zweck dieser Norm zufolge nur für aufgelassene, nicht jedoch (auch) für (noch bzw. weiter) in Betrieb stehende Anlagen zulässig.