Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1987

Geschäftszahl

87/07/0078

Rechtssatz

Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind, wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig (Ausnahme: allfällige Bewilligungspflicht in Schutz- oder Schongebieten) und demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wasserrechtsbehördlichen Einflussnahme auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (hier: Dichtheit) entzogen.