Verwaltungsgerichtshof
15.09.1987
87/07/0012
Ein Bescheid wird mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bedacht, wenn ihm ohne ersichtlichen Grund und entgegen der Anordnung des Paragraph 52, AVG das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen zugrunde liegt und nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid kommt.
Vorgeschichte:
2559/79;