Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Geschäftszahl

87/07/0012

Rechtssatz

Ein Bescheid wird mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bedacht, wenn ihm ohne ersichtlichen Grund und entgegen der Anordnung des Paragraph 52, AVG das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen zugrunde liegt und nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid kommt.

Beachte

Vorgeschichte:

2559/79;