Verwaltungsgerichtshof
15.09.1987
87/07/0012
Nur ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Vorgeschichte:
2559/79;